Für die Erfüllung der Schulbesuchspflicht sind die Erziehungsberechtigten vollumfänglich verantwortlich.
Ist ein Fernbleiben vom Unterricht aus zwingendem Grund notwendig, so besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber der Schule.
Diese Mitteilungspflicht bedeutet, dass bei Verhinderung am Schulbesuch eine unverzügliche, d.h. spätestens am 2. Tag, mündliche, fernmündliche, elektronische oder schriftliche Verständigung der Schule durch die Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer (Entschuldigungspflicht) zu erfolgen hat.
Bei fernmündlicher oder elektronischer Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung binnen 3 Tagen nachzureichen.
Bescheinigungen sind erforderlich
a) bei mehr als 10 Tagen: ärztliches Attest auf Verlangen der Schulleitung
b) bei auffälliger Häufung oder berechtigten Zweifeln: amtsärztliches Zeugnis auf Verlangen der Schulleitung.