Beurlaubung vom Unterricht

Voraussetzung

Begründete, dringende Ausnahmefälle; nicht für Jahresurlaub der Erziehungsberechtigten während der Schulzeit, z.B. wegen Betriebsferien. Bei Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen kann eine schriftliche Bestätigung der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verlangt werden.
Ganze oder teilweise Nachholung des versäumten Unterrichts kann auferlegt werden.

Einen Antrag (hier: Formularvorlage) stellen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig, schriftlich und mit genauer Begründung.

Die Entscheidung trifft …
a) die Klassenlehrkraft: bei Beurlaubung für die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen oder Gedenktagen, oder bei bis zu 2 unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen;
b) die Schulleitung: in alIen übrigen Fällen.

Beurlaubungsgründe

  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, soweit sie vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet sind;
  • Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
  • Teilnahme an den „Politischen Tagen“ der Landeszentrale für politische Bildung (erst ab Klasse 10, zweitägig);
  • Teilnahme an vom KM genehmigten wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
  • Aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Lehrgängen, in Trainingszentren, soweit die Teilnahme von dem jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • Aktive Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden sowie sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
  • Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (SMV) im Rahmen von Schulveranstaltungen sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats und des Landesschülerbeirats.
  • Wichtige persönliche Gründe, wie z.B. Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Eltern, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von Familienmitgliedern in der Wohngemeinschaft bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege notwendig ist.