Befreiung vom Unterricht

Geltungsbereich
  • Sportunterricht: Befreiung ist möglich, wenn dies der Gesundheitszustand erfordert, teilweise (z.B. Schwimmunterricht) oder ganz, jedoch höchstens für ein Schuljahr.
  • Andere Fächer und sonstige schulische Veranstaltungen: vorübergehende, dauernd ganz oder dauernd teilweise Befreiung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.
Voraussetzung

Rechtzeitiger, schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten mit genauer Begründung, nur in dringenden Fällen auch mündlich. Ein schriftlicher Antrag entfällt, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung eine Teilnahme offensichtlich nicht zulässt.

Bei gesundheitlichen Gründen ist die Vorlage eines
a) ärztlichen Zeugnisses erforderlich bei Befreiung bis zu 6 Monaten,
b) amtsärztlichen Zeugnisses bei längerer, auffallend häufiger Erkrankung oder in Zweifelsfällen.

Auflagen

bei Unterrichtsbefreiung sind möglich z.B. Teilnahme am theoretischen Unterricht eines Faches oder am Unterricht in einer anderen Klasse.

Entscheidung über Befreiung vom Unterricht trifft

1. Fachlehrer/in
a) für eine Befreiung von 1 Unterrichtsstunde,
b) für eine Befreiung bei offensichtlicher Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung,
2. Klassenlehrer/in
für Befreiung von sonstigen schulischen Veranstaltungen;
3. Schulleiter/in
in allen übrigen Fällen (insbesondere bei länger dauernder Befreiung vom Unterricht einzelner Fächer).